Vorstand und Satzung
Eva Rönspieß
Vorstandsvorsitzende
Dirk Schäuble
Stellvertretender Vorsitzender
Ingo Rösike
Stellvertretender Vorsitzender
Sieglinde Stasny
Schatzmeisterin
Position derzeit vakant
Beisitzer:in
Position derzeit vakant
Beisitzer:in
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. Oktober 2021
Präambel
Der Tierschutzverein für Berlin sieht seine Aufgabe im Schutz der Tiere und ihrer Lebensgrundlagen. Hierzu zählt die aktive Hilfe für Tiere in Not, wie medizinische Versorgung, Betreuung und Vermittlung. Die Wahrnehmung aller Aufgaben erfolgt ressourcenschonend und nachhaltig.
Darüber hinaus engagiert sich der Verein für tiergerechte Haltungsformen und setzt sich für die Abschaffung der Massentierhaltung und jeglicher Tierquälerei in der Tiernutzung ein.
Der Verein engagiert sich auf politischer und wissenschaftlicher Ebene, um die Entwicklung von tierversuchsfreien Forschungs- und Prüfungsmethoden zu unterstützen und voranzutreiben, damit Tierversuche endlich abgeschafft werden.
Das Handeln des Vereins ist darauf ausgerichtet, Menschen zu einem respektvollen und mitfühlenden Umgang mit Tieren zu bewegen und den Gedanken des Tierschutzes einer breiten Öffentlichkeit nahe zu bringen. Hierzu bietet der Verein geeignete Angebote für alle Altersgruppen.
Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. (TVB) bekennt sich in seiner Arbeit zu Gewaltlosigkeit. Er tritt ein für Gleichberechtigung und gegen Rassismus. Er ist überparteilich.
Die in dieser Satzung verwendeten weiblichen Personenbezeichnungen (z.B. Vorstandsvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende) beziehen sich als sogenannte merkmallose Formen grundsätzlich auf beide Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V.
2. Dem Verein sind am 19.08.1872 die Rechte einer juristischen Person verliehen worden.
3. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. betreibt das Tierheim Berlin (ehemals Lankwitz).
§ 2 Zweck des Vereins
1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. ist die Förderung des Tierschutzes.
2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes; Erwecken von Verständnis für das Wesen und die Würde aller Tiere und deren Wohlergehen zu fördern.
b. Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tier-, Arten- und Naturschutzrechtes sowie Erhaltung der Lebensräume aller Tiere.
c. Unterstützung der Wissenschaft bei der Umsetzung tierversuchsfreier Forschungs- und Prüfungsmethoden, mit dem Ziel der völligen Abschaffung von Tierversuchen. Unterstützung bei der Erforschung der Grundlagen für die Belange des Wildtierschutzes und der tiergerechten Nutz-, Zoo- und Heimtierhaltung.
d. Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht tiergerechter Behandlung von Tieren.
e. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens in Wort, Schrift und Bild.
f. Verbreitung des Tier-, Arten- und Naturschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der Jugendtierschutzarbeit.
g. Aufnahme, Pflege und Vermittlung von in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren.
3. Die Aufnahme, Pflege und Vermittlung von in Not geratenen oder auf Hilfe angewiesenen Tieren ist unmittelbarer Vereinszweck. Nur durch diese Tätigkeit kann akut in Not geratenen und auf Hilfe angewiesenen Tieren geholfen werden. Der Tierschutzverein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und Zielsetzungen Gnadenhöfe, Rettungsstationen und Tierheime, die dem praktischen Tier- und Artenschutz dienen, unterhalten.
4. Der Tierschutzverein arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die dem Tierschutz verbunden sind, sofern sie nicht gegen die Zielsetzungen des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. verstoßen.
5. Die Förderung der satzungsgemäßen Ziele kann auch durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an andere Körperschaften oder juristische Person des öffentlichen Rechts im In- und Ausland zur Verwendung für steuerbegünstigte Tierschutzzwecke verwirklicht werden (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. besteht nicht. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. kann seine satzungsmäßigen Aufgaben auch durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO verwirklichen.
6. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. kann zur Erfüllung seiner Zwecke weitere juristische Personen gründen oder Stiftungen errichten.
7. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. nimmt die Aufgaben eines Landesverbandes im Deutschen Tierschutzbund wahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
A. Erwerb
1. Mitglied des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. kann jede natürliche Einzelperson werden.
2. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter erwerben. Solange die Mitglieder das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird ihr Stimmrecht durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
3. „Juristische Personen“ können als Mitglied aufgenommen werden; Stimmrecht hat lediglich ein bevollmächtigter Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.
a. Gemeinsames Aufnahmeverfahren:
Abweichend von Absatz 3 kann die Aufnahme von Tierschutzvereinen als Mitglied, einem Delegierten des Vorstandes mit Vorstandsbeschluss übertragen werden, das in das gemeinsame Aufnahmegremium zusammen mit dem Deutschen Tierschutzbund entsandt wird. In diesem Fall beschließt über die Aufnahme eines Mitgliedes das gemeinsame Aufnahmegremium aufgrund eines Antrages in Textform. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform. Die Aufnahme und der Fortbestand der ordentlichen Mitgliedschaft setzt die gleichzeitige Mitgliedschaft im Deutschen Tierschutzbund und im Tierschutzverein für Berlin voraus.
Gegen die schriftliche Ablehnung der Aufnahme, die ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb von acht Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an den Beschwerde- und Schlichtungsausschuss des Deutschen Tierschutzbundes möglich. Nach dem Votum des Beschwerde- und Schlichtungsausschusses entscheidet das gemeinsame Aufnahmegremium endgültig. Weiteres zum Aufnahmegremium kann die Aufnahmeordnung regeln, die sich der Vorstand in Abstimmung mit dem Deutschen Tierschutzbund gibt.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er kann dieses Recht übertragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
B. Beendigung
1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung oder Tod. Die Kündigung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten.
2. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Aberkennung, wenn gegen die Satzung im Sinne des § 4 B Abs. 3 verstoßen wird.
3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält oder den Vereinsfrieden/Hausfrieden stört oder vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Nach der Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht, binnen 14 Tagen schriftlich den Schlichtungsausschuss anzurufen. Nach Anhörung des Mitgliedes übermittelt der Schlichtungsausschuss seine Auffassung dem Vorstand zu erneuter Entscheidung.
5. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betreffenden Mitglieds.
6. Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz einfacher Mahnung bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, können mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
2. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt, bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
§ 6 Beitrag
1. Sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich darüber beschließt, gilt der bestehende Jahresbeitrag weiterhin als beschlossen.
2. Der Jahresbeitrag wird am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Sofern nicht anderweitig geregelt (z.B. halbjährliche oder monatliche Zahlung), ist der Beitrag in den ersten drei Kalendermonaten zu entrichten, bei Neueintritt innerhalb eines Monats.
3. Im Jahr des Eintritts ist immer der gesamte Jahresbeitrag fällig. Er wird auch dann geschuldet, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres erlischt.
4. Der Vorstand kann den Beitrag im Einzelfall ermäßigen, stunden oder erlassen, wenn besondere Gründe (z.B. soziale Härtefälle) vorliegen. Er kann dieses Recht durch Vorstandsbeschluss auf die Geschäftsführung übertragen.
5. Minderjährige Mitglieder sind bis zu ihrem 16. Lebensjahr beitragsfrei.
6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Tierschutzvereins für Berlin und Umgebung Corporation e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der wissenschaftliche Beirat
4. die Rechnungsprüfer
5. der Schlichtungsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b. Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Vorstands, des Schlichtungsausschusses sowie von zwei Rechnungsprüfern
c. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
d. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 6)
e. Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins (§ 19)
2. Es wird unterschieden zwischen
a. Jahreshauptversammlung (JHV)
b. außerordentliche Mitgliederversammlung
3. Die Jahreshauptversammlung muss in jedem Geschäftsjahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. In der Jahreshauptversammlung ist von der Vorstandsvorsitzenden ein Tätigkeitsbericht und von der Schatzmeisterin ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:
• Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
• Jahresbericht der Vorstandsvorsitzenden
• Jahresbericht der Schatzmeisterin
• Bericht der Rechnungsprüfer
• Turnusmäßige Wahlen
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen nach Antragseingang beim Vorstand durch diesen einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern, oder wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt.
5. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung den Vereinsmitgliedern in Textform anzukündigen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt primär durch Abdruck in der Vereinszeitschrift. Der fristgerechte Zugang wird auch für die Mitglieder fingiert, die auf den Versand der Vereinszeitschrift verzichtet haben. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird ebenfalls durch Abdruck in der Vereinszeitschrift oder in Textform geladen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung gilt für jedes Mitglied.
6. Ablauf
a. Sofern die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, ist sie unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge für die Versammlungen sind mindestens acht Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich und mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden in der Versammlung nicht berücksichtigt.
b. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat die Vorstandsvorsitzende. Bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand kann sich zur Durchführung der Versammlung weiterer externer Personen bedienen.
c. In der Mitgliederversammlung ist für Beschlüsse die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
d. Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn es sich in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Verein befindet. Der Stimmrechtsausschluss endet mit der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Der Stimmrechtsausschluss gemäß § 34 BGB bleibt hiervon unberührt.
7. Bei allen Mitgliederversammlungen sind eine Anwesenheitsliste und eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen. Die Niederschrift ist von der 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einer Stellvertreterin oder bei ihrer Verhinderung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9 Wahlen
1. Aktives Wahlrecht hat jedes Mitglied, welches länger als ein Jahr ununterbrochen Mitglied des Tierschutzvereins für Berlin ist.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstands erfolgt per Handzeichen, kann aber auf Antrag, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss, geheim durch Stimmzettel erfolgen.
Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bestplatzierten ausschließlich in der Mitgliederversammlung statt. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
Abweichend von § 9 Absatz 2 werden die Landesjugendvertreterin und ihre Stellvertreterin durch die Mitglieder der Jugendgruppen des Vereins für vier Jahre gewählt. Die Landesjugendvertreterin wird von der Mitgliederversammlung zur demokratischen Legitimation bestätigt. Scheidet die Landesjugendvertreterin vorzeitig aus dem Amt aus, kann ihre Stellvertreterin für das Amt für die restliche Amtszeit von der Mitgliederversammlung berufen werden.
3. Bei Vorstandswahlen kann alternativ ein schriftliches Wahlverfahren durchgeführt werden (Briefwahl). Die Einleitung eines schriftlichen Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der durch einfache Mehrheit herbeigeführt werden muss. Den Mitgliedern werden die Wahlunterlagen – Wahlvorschläge, Wahlzettel, Wahlzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Hinweisblatt – spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mit einfachem Brief zugesandt. Sollte ein Mitglied in diesem Zeitraum keine Wahlunterlagen erhalten, so kann es diese beim Vorstand anfordern. Alle Wahlzettel, die bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem in den Wahlunterlagen benannten Notar eingehen, nehmen an der Auszählung teil; unvollständig oder falsch ausgefüllte oder als Enthaltung gekennzeichnete Wahlzettel werden nicht mitgezählt.
Gewählt ist, wer auf der jeweiligen Liste die meisten Stimmen erhalten hat; dies gilt entsprechend in der Reihenfolge der Stimmzahlen, wenn mehrere Positionen zu besetzen sind (Stellvertretende Vorsitzende und Beisitzerinnen). Das Wahlergebnis wird auf der Mitgliederversammlung vom benannten Notar bekannt gegeben. Mitglieder, die von der Briefwahl keinen Gebrauch gemacht haben, können zwar an der Mitgliederversammlung teilnehmen, aber dort kein Wahlrecht ausüben. Die Unterlagen über die Briefwahl sind vom Verein zwei Jahre lang aufzubewahren.
4. Vorstandsmitglied kann werden, wer volljährig ist und mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, auch jemanden, der wenigstens ein Jahr Mitglied des Tierschutzvereins für Berlin ist, als Kandidat zur Vorstandswahl zuzulassen. Im Fall von §10 Abs. 7 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung bei der nächsten Gelegenheit nachzuholen.
5. Mitglieder, die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer oder des Schlichtungsausschusses sein. Ehemalige Mitarbeiter können in den Vorstand oder in andere Organe des Vereins gewählt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für hauptamtliche Vorstandsmitglieder im Sinne des §10 Abs. 8.
6. Die Kandidaten für das Amt eines Vorstandsmitglieds haben ihre Kandidatur wenigstens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des TVB schriftlich anzumelden, sofern der Termin zu diesem Zeitpunkt bereits in der Vereinszeitschrift veröffentlicht worden ist. Bei der Anmeldung ihrer Kandidatur müssen die Kandidaten ihre persönlichen Daten (Namen, Adresse, Kontaktdaten, kurzer Lebenslauf) mitteilen. Gleichzeitig sollen in einer kurzen Zusammenfassung die Beweggründe ihrer Bewerbung sowie ihre Qualifikation mitgeteilt werden. Die Kandidaten werden in der Vereinszeitschrift und ggf. auch in elektronischen Medien vorgestellt. Spätere Bewerbungen dürfen bei der Wahl nur berücksichtigt werden, wenn für ein Vorstandsamt keine Bewerbung rechtzeitig vorgelegt wurde.
7. Es werden getrennte Wahllisten aufgestellt für:
Die Vorsitzende des Vorstands
Die stellvertretenden Vorsitzenden
Die Schatzmeisterin
Die Beisitzerinnen
Pro Vorstandswahl ist die Bewerbung immer nur für maximal zwei Vorstandsposten zulässig. Bei einer Wahl werden die Wahldurchgänge für die mehrfach zu besetzenden Posten in entsprechender Anzahl separat durchgeführt.
8. Im Übrigen können die Einzelheiten des Wahlverfahrens, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung ergeben, in einer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu beschließenden Wahlordnung geregelt werden.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier bis maximal sieben Mitgliedern des Vereins. Sie müssen natürliche Personen sein.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. der Vorstandsvorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin
d. und eine bis drei Beisitzerinnen, wovon eine Beisitzerin die Landesjugendvertreterin ist.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
4. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
5. Die Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Bei jeder Vorstandssitzung sind eine Anwesenheitsliste und eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen. Die Niederschrift ist von der Vorstandsvorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ihrer Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsvorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; die Vorstandsvorsitzende ist gemeinsam mit einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall der Vorstandsvorsitzenden, der nicht zu begründen ist, ist Vertretungsberechtigung durch die zwei stellvertretenden Vorsitzenden oder einer stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit der Schatzmeisterin gegeben.
7. Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand durch Beschluss der verbliebenen Vorstandsmitglieder ein kommissarisches Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellen.
8. Das Vorstandsamt ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung bei dessen Wahl oder während einer Amtsperiode zugestimmt hat. Die Anzahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder darf jedoch die Anzahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
Über die nähere Ausgestaltung der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung von hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern beschließen die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Die Rahmenbedingungen der hauptamtlichen Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern sind schriftlich zu regeln.
Wenn ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit eine hauptamtliche Tätigkeit im Tierschutzverein für Berlin aufnimmt, muss er von seinem Vorstandsamt zurücktreten.
9. Der Vorstand kann durch rechtsgültigen Vorstandsbeschluss Aufwandserstattungsansprüche (z.B. Reisekostenerstattungen etc.) einräumen oder Verordnungen erlassen (z.B. Reiskostenordnung), aus denen sich Aufwandserstattungsansprüche ergeben. Ebenso kann der Vorstand Aufwandserstattungsansprüche durch Einzelvertrag einräumen.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann dieser sich einen wissenschaftlichen Beirat bestellen; er hat ausschließlich beratende Funktion.
2. Der Beirat soll aus höchstens 5 Personen bestehen.
3. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
4. Die Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates. Bei jeder Beiratssitzung ist eine Anwesenheitsliste und eine Verhandlungsniederschrift zu führen. Die Niederschrift ist von der Vorstandsvorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ihrer Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12 Rechnungsprüfer
1. Das Rechnungswesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen des Rechnungswesens so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können. Die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Die Prüfer können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen, also auch die Tiereingangs- und -ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit und Richtigkeit prüfen, desgleichen den Betrieb des Tierheimes hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit.
2. Die Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt. Sie haben das Recht während der Dauer ihrer Amtszeit auch unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich niederzulegen sowie einen Antrag auf Abstimmung über die Entlastung der Schatzmeisterin und des gesamten Vorstandes zu stellen. Wiederwahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter ist zulässig.
§ 13 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss, dem keine Vorstands- und Beiratsmitglieder angehören dürfen, besteht aus drei Mitgliedern und für den Fall deren Verhinderung zwei Ersatzmitgliedern und wird anlässlich der Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 14 Jugendtierschutz
Um die Jugendtierschutzarbeit im Tierschutzverein für Berlin zu fördern, werden Jugendgruppen gebildet. Die Jugendgruppen sind gemeinsam und eigenverantwortlich im Rahmen einer Jugendordnung auf der Grundlage der Satzung des Tierschutzvereins für Berlin und der Satzung des Deutschen Tierschutzbundes tätig. Die Jugendgruppen wählen gemeinsam eigene Leitungsorgane, – eine Jugendvertreterin und eine Stellvertreterin, die die Jugendtierschutzarbeit in Berlin im Vorstand vertritt. Mitglieder, die den Jugendtierschutz in Berlin im Vorstand als Beisitzerin vertreten, sollen zu Beginn der Amtsannahme mindestens 18 Jahre alt sein und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Leitungsorgane werden für vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist innerhalb der Altersgrenze möglich. Mitglieder, die gewählt werden, müssen aktiv in der Jugendarbeit des Tierschutzvereins für Berlin tätig sein.
§ 15 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.
2. Der Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V. ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
3. Ein Austritt aus dem Deutschen Tierschutzbund muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Austritt hat das Erlöschen der Wahrnehmung der Landesverbandsaufgaben im Deutschen Tierschutzbund zur Folge.
§ 16 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies umfasst insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und ggf. Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird zudem eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden die Angaben aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§ 17 Mitgliederliste
Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.
Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist:
a. Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind, zur Einsicht. Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen insbesondere Kontodaten werden nicht weitergegeben.
b. Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung akzeptieren die Mitglieder der satzungskonformen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten.
§ 18 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung ins Vereinsregister.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V. oder eine im Deutschen Tierschutzbund e.V. organisierte gemeinnützige Vereinigung oder an eine gemeinnützige Organisation, die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Der jeweilige Vermögensempfänger soll den Tierschutz in Berlin im Sinne des Tierschutzvereins für Berlin fortsetzen.
3. Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Hierzu ist die Zustimmung mindestens von drei Viertel der abstimmenden Mitglieder erforderlich.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
§ 20 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand hat die generelle Aufgabe, an dieser und späteren Satzungen redaktionelle Änderungen und ggf. aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig werdende Änderungen durchzuführen.
§ 22 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Und ersetzt damit die vorher geltende Version.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert. Die Eintragung der vorstehenden Satzung in das Vereinsregister ist am 18.01.2022 erfolgt.
Eva Rönspieß Sieglinde Stasny
1. Vorsitzende Schatzmeisterin