Wer Katzen liebt – kastriert!
Tausende Katzenbabies sterben jedes Jahr elendig, bevor sie 6 Monate alt werden. Stoppt das Katzenleid – kastriert! Straßenkatzen sind keine Wildkatzen. Sie werden von Freigängern gezeugt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- In Berlin gibt es rund 10.000 Straßenkatzen.
- Wir unterstützen ihre Fütterung monatlich mit rund 8.000 Dosen Katzenfutter. Insgesamt haben wir im Jahr 2023 rund 93.000 Dosen Katzenfutter an ehrenamtliche Katzenschützerinnen verteilt.
- Der TVB kastriert außerdem freilebende Elterntiere, versorgt und vermittelt die Jungen. Im Jahr 2023 wurden in unserer Tierarztpraxis 1.150 Katzen und Kater kastriert. Die Kastration eines Katers inkl. tierärztlicher Leistungen kostet mind. 150 Euro und die Kastration einer Katze inkl. tierärztlicher Leistung mind. 225 Euro.
- Freigänger-Katzen müssen in Berlin verpflichtend kastriert, gechippt und registriert sein.
Unsere Hilfe für die Berliner Straßenkatzen finanzieren wir fast ausschließlich durch Spenden. Wir freuen uns deshalb sehr über Unterstützung.
Ihre Spende für Katzen in Not
Der Tierschutzverein für Berlin darf Sie bei Eintragung der Adresse jederzeit schriftlich mit Infos über den Tierschutzverein für Berlin kontaktieren. Einen formlosen Widerruf richten Sie an datenschutz@tierschutz-berlin.de oder Tierschutzverein für Berlin und Umgebung Corporation e.V., Datenschutzbeauftragter, Hausvaterweg 39, 13057 Berlin.
Schutz der Katzen in Berlin
Allein in Deutschland leben rund zwei Millionen Katzen auf der Straße, auf Friedhöfen, in Hinterhöfen oder in stillgelegten Industriegebäuden. Aber man sieht sie nicht. Jede Straßenkatze stammt von einer unkastrierten Hauskatze oder deren Nachkommen ab. Deren Besitzer*innen haben die Katzen entweder ausgesetzt oder versäumt, ihren Freigänger kastrieren zu lassen. Die Straßenkatzen leiden, kämpfen täglich um Futter und Obdach. Ohne ehrenamtliche Hilfe würden viele Katzen nicht überleben.
Jede Katze kann im Jahr bis zu zwölf Junge bekommen. Diese wiederum können spätestens nach einem Jahr ebenfalls jede zwölf Junge bekommen. So können Berechnungen des Deutschen Tierschutzbundes zufolge aus einer Katze über 10 Jahre rund 200 Millionen Nachkommen entstehen. 76% der Katzen kommen im Frühjahr und Sommer zur Welt.
Jedes Jahr stehen wir im Tierheim Berlin ab Mai vor einer riesigen personellen und finanziellen Herausforderung. Unzählige tragende Katzen, Katzen mit schon geborenen Jungen oder mutterlose die Katzenkinder landen bei uns im Tierheim – eine regelrecht Katzenflut, die nur durch Kastration der freilebenden Katzen und der Freigängerkatzen bewältigt werden kann.
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Weitere Informationen zur Katzenschutzverordnung
Infos zur Katzenschutzverordnung auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: www.berlin.de
Vom 20. Mai 2021
Auf Grund des § 13b Satz 1 bis 3 des Tierschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, verordnet der Senat von Berlin:
§ 1
Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Stadtgebiets Berlin zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet Berlin (Schutzgebiet).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,
2. freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,
4. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
5. Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eierstöcke (Kastration),
6. unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern.
§ 3
Pflichten für Haltungspersonen
(1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
(2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen.
(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
(4) Die Registrierung erfolgt nach Wahl der Haltungsperson bei einem von der für Tierschutz zuständigen Senatsverwaltung anerkannten privaten Haustierregister (Registerstelle). Sofern die Registrierung bei der Registerstelle mit Kosten verbunden ist, hat die Haltungsperson diese zu tragen.
§ 4
Pflichten und Anerkennung der Registerstellen
(1) Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen.
(2) Die Registerstellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anfrage Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu erteilen. Die zuständige Behörde darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Private Haustierregister werden von der für Tierschutz zuständigen Senatsverwaltung auf schriftlichen Antrag als Registerstelle anerkannt und auf der Internetseite der Senatsverwaltung veröffentlicht, wenn sie sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und das geltende Datenschutzrecht einzuhalten.
§ 5
Maßnahmen gegenüber der Haltungsperson
(1) Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet angetroffen, so kann der Haltungsperson von der zuständigen Behörde aufgegeben werden, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar machen zu lassen. Die Unfruchtbarmachung darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden.
Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die zuständige Behörde oder einer von dieser beauftragten Person in Obhut genommen werden.
(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine Halterabfrage bei den Registerstellen nach § 4 Absatz 2 zulässig.
(3) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen identifiziert und erreicht werden, so kann die zuständige Behörde die Unfruchtbarmachung sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden notwendige Maßnahmen auf Kosten der
Haltungsperson durchführen. Handelt es sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.
(4) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.
§ 6
Ausnahmen
(1) Von der Pflicht der Anordnung nach § 5 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung aus züchterischen Interessen ist, dass die Haltungs–
person über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaubhaft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkommen gewährleistet ist. Darüber hinaus können Ausnahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine
Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.
(2) Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwölf Monate nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Senat von Berlin
Michael M ü l l e r
Regierender Bürgermeister
Dr. Dirk B e h r e n d t
Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung